Förderrichtlinie des Landes NRW, zuletzt geändert am 3.4.2012.
Das Land NRW fördert Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft.
Im Teilbereich Dorfentwicklung (Teil 3) sind förderfähig:
Gefördert werden ländliche Orte, Dörfer und Weiler mit nicht mehr als 10.000 Einwohner, deren Siedlungsstruktur durch die Land- und Forstwirtschaft geprägt ist. Die Förderfähigkeit wird anhand der Größe des bebauten Siedlungsbereiches (z.B. Dorf, Ortschaft, Weiler) beurteilt.
Förderfähig in diesem Teil des Förderprogramms sind sowohl Gemeinden und Kreise als auch natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von 40 % (Gemeinden und Kreise) bzw. 35 % (natürliche und juristische Personen) gewährt. Der Fördersatz kann sich erhöhen, wenn das Projekt der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dient (um 10 %) oder die Maßnahme die regionale Entwicklungsstrategie nach LEADER umsetzt (um 20 %).
Die Förderobergrenze beträgt 100.000 € je Maßnahme.
Die Förderrichtlinie tritt am 31.12.2013 außer Kraft.
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