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Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen

BMU

Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen

Im Rahmen der Klimaschutzinitiative fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
 

  • die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten sowie die fachlich-inhaltliche Unterstützung bei deren Umsetzung,
  • die fachlich-inhaltliche Unterstützung von Energiesparmodellen an Schulen und Kindertagesstätten
  • die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung mit vergleichsweise geringer Wirtschaftlichkeitsschwelle
  • (die Erstellung von Masterplänen 100 % Klimaschutz sowie die begleitende Beratung bei deren Umsetzung) - dieser Teilbereich wird 2012 nicht angeboten

Da das Förderprogramm eine große Breitenwirkung erreichen soll, zielt es auf Einrichtungen mit hoher gesellschaftlicher Vorbildfunktion und Öffentlichkeitswirkung. Im Mittelpunkt stehen die Bereiche Kommune, Kirche, Bildung und Kultur.

Die Richtlinie wurde zum Dezember 2011 überarbeitet. Eine Übersicht der Änderungen finden Sie hier. Eine Antragstellung ist in den meisten Förderbereichen nur bis zum 31.03.2012 möglich.
 
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie.
 

  • Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative.

 
Gefördert werden:


1. Klimaschutzkonzepte bzw. Teilkonzepte und deren Umsetzung

Erstellung von umfassenden Klimaschutzkonzepten und von Teilkonzepten, die sich auf wichtige Schwerpunktbereiche oder -maßnahmen in Kommunen beziehen.

Förderung:

Zuschuss von max. 65 % (Klimaschutzkonzepte) bzw. 50 % (Teilkonzepte) der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
Die Voraussetzungen, die geforderten Mindestinhalte der Konzepte und weitere Informationen zu diesem Programmbereich entnehmen Sie bitte den Merkblättern.

Merkblätter:

  • Erstellung von Klimaschutzkonzepten
  • Erstellung von Klimaschutz-Teilkonzepten

 

2. Fachlich-inhaltliche Unterstützung bei der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten bzw. Teilkonzepten

a) Einstellung von Personal (Klimaschutzmanager) zur Koordinierung der Umsetzung der Klimaschutzkonzepte oder Teilkonzepte über maximal drei (bei Klimaschutzkonzepten) bzw. maximal zwei (bei Teilkonzepten) Jahren. Fördervoraussetzung: Bestehendes Klimaschutzkonzept bzw. Teilkonzept, dass nicht älter als 3 Jahre ist.

b) Förderung einer ausgewählten Klimaschutzmaßnahme zur Umsetzung des Konzeptes, mit der 80 % CO2 eingespart werden sollen. Fördervoraussetzung: Es ist ein Klimaschutzmanager vorhanden und die Maßnahme wird im Klimaschutzkonzept bzw. Teilkonzept empfohlen.

c) Anschluss-Förderung zur Fortsetzung der unter a) und b) genannten Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes bzw. Teilkonzeptes.

Förderung:

Zuschuss von max. 65 % (Klimaschutzmanager), 50 % (Klimaschutzmaßnahme) bzw. 40 % (Anschlussvorhaben) der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
Die Voraussetzungen, die geforderten Mindestinhalte der Konzepte und weitere Informationen zu diesem Programmbereich entnehmen Sie bitte den Merkblättern.

Merkblätter:

  • Fachlich-inhaltliche Unterstützung bei der Umsetzung von Klimaschutz- / Teilkonzepte
     

3. Nutzerverhaltensprojekte an Schulen und Kindertagesstätten
Gefördert wird die Einführung oder Weiterführung von Nutzerverhaltensprojekten an Schulen und Kindertagesstätten. Förderfähig sind die Sach- und Personalkosten von entweder zusätzlich eingestelltem eigenem Personal (Klimaschutzmanager) oder von externen Personen.

Förderung:
Zuschuss von max. 65 %. Förderzeitraum max. 3 Jahre.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.


4. Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung

Gefördert werden Technologien der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Klimagasen führen. Dies sind insbesondere:

  • der Einbau von Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotential > 50 %
  • der Einbau von LED-Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung mit einem CO2-Minderungspotential > 60 %
  • die Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen im Bestand von Nichtwohngebäuden

Förderung:
Zuschuss von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Mindestfördervolumen 10.000 € (Außen- und Straßenbeleuchtung) bzw. 5.000 € (Innen-/Hallenbeleuchtung und RLT-Anlagen).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.


5. Masterplan 100% Klimaschutz

Dieser Förderbereich wird 2012 nicht angeboten.

Die Fördermodalitäten in 2011 waren:
Ziel des „Masterplan 100% Klimaschutz“-Kommunen ist die Senkung der Treibhausgasemissionen um 95 % bis 2050. Gefördert wird die Erstellung der Masterpläne und die beratende Begleitung bei der Umsetzung. Gefordert wird die Einführung eines kontinuierlichen Monitoring und Managements (z.B. angelehnt an EMAS/ISO 14.001, ISO 9.001 oder TQM).

Förderung:
Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Mindestfördervolumen 10.000 €.


Weitere Informationen
 
Im Auftrag des Bundesumweltministeriums informiert die „Servicestelle: Kommunaler Klimaschutz“. Hier finden sich weitere Merkblätter, Arbeitshilfen, Projektbeispiele und auch eine Datenbank, in der sich Ingenieurbüros, die die Erstellung von Klimaschutzkonzepten anbieten, listen lassen können.

Förderung von Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt
Die „Servicestelle: Kommunaler Klimaschutz“ weist darauf hin, dass es nach der Richtlinie möglich ist, die Förderquote zu erhöhen, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen kann und eine Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist. Aus diesem Grund kann die Förderquote für Haushaltssicherungskommunen um bis zu 20% und für Nothaushaltskommunen bis auf 95% erhöht werden, wenn die Förderung eines Klimaschutzkonzeptes, Teilkonzeptes, ein Klimaschutzmanager oder ein Fifty-Fifty-Projekt beantragt wird. Im Falle eines Masterplans 100% Klimaschutz kann sowohl für Haushaltssicherungskommunen als auch für Nothaushaltskommunen die Förderquote bis auf 95% erhöht werden. Welche Voraussetzungen für die Erhöhung der Förderquote bei der Antragstellung vorliegen müssen, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Mitarbeiter beim PtJ.

 

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