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Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie  regelt die aktuellen, gesetzlichen Anforderungen an den Wärmeschutz und die Anlagentechnik für Gebäude.

Die EnEV beurteilt dabei das Gebäude als Ganzes, indem bautechnische und haustechnische Anforderungen zusammengefasst werden. Konkret bedeutet das, dass die Art der Energieerzeugung einen Einfluss auf den bautechnischen Standard eines Gebäudes hat. Wird eine konventionelle Haustechnik eingeplant, werden sehr hohe Anforderungen an die Bautechnik gestellt. Eine innovative, regenerative Haustechnik dagegen stellt geringere bautechnische Anforderungen. Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes werden im Gegensatz zur WSchVO (Wärmeschutzverordnung) bei der EnEV zusätzlich auch Hilfsenergien und vorgelagerte Energieverluste berücksichtigt.

Für jeden Neubau in Deutschland muss die Einhaltung der Grenzwerte der Energieeinsparverordnung nachgewiesen werden.
Auch bei Sanierungen oder Gebäudeerweiterungen muss die EnEV berücksichtigt werden. Grundsätzlich dürfen haustechnische Anlagen – ebenso wie Bauteile – nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Somit soll verhindert werden, dass bei ohnehin anstehenden Sanierungs- oder Erweiterungsarbeiten auf Jahrzehnte ein schlechter energetischer Standard festgeschrieben wird.

Für die Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen der Energieeinsparverordnung sind die Länder zuständig. In Nordrhein-Westfalen ist das über die „Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung“ geregelt.

 

Nachrüstpflicht

Der Gesetzgeber hat für bestehende Gebäude drei Nachrüstverpflichtungen festgelegt. Sie beziehen sich auf ältere Heizungskessel, die Dämmung ungedämmter Rohrleitungen und die Dämmung der obersten Geschossdecke.

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Oberste Geschossdecke

Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine der Nachrüstverpflichtungen der EnEV. Wer wann nachrüsten muss, erfahren Sie hier.

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10 Prozent - Regel

Wenn bei einem bestehenden Gebäude mehr als 10 Prozent eines Bauteils geändert werden, müssen die Anforderungen der EnEV eingehalten werden.

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